Gräfenhainer Mühlengeschichte


MahlzwangStreit 1850

„Die Mühlenbesitzerin Johanne Christiane Hübner in Gräfenhain kam unter dem 9. Januar d. J. bei der Ständeversammlung, zunächst der zweiten Kammer, mit einer Petition ein, in welcher sie folgendes vorstellte: Sie besitze in Niedergräfenhain eine Mühle, welche früher dem Staatsfiscus angehört habe; in diese Mühle seien drei Dörfer, Ober- und Niedergräfenhain, Lausnitz und Höckendorf, mit der Mahlzwangspflicht gewiesen und mussten diese Mahlgäste eine Metze von jedem Scheffel nebst der nötigen Füllkleie abentrichten. In Folge dieses der Mühle zuständigen Mahlzwangs sei aber auch die Besitzerin derselben verpflichtet, einen Grund- und Erbzins in Höhe von 275 Thlr, 1 Rgr, 1 Pf. jährlich zu berichtigen; auch sei der Eigentümerin an bloßer Gewerbsteuer in diesem Jahre 32 Thlr. abverlangt worden. Sie hätte alle diese Abgaben pünktlich bezahlt, allein vom Jahre 1832 an bis jetzt sei ihr Mahlzwangsrecht von den Bewohnern der drei genannten Gemeinden bestritten und von denselben nicht mehr gemahlen, die Verbindlichkeit dazu vielmehr verweigert worden. Sie glaube nun, dass sie zur Bezahlung des Erbzinses usw. nur dann verpflichtet sein, wenn auch sie ihrerseits im Mahlzwangsrecht geschützt werde. Sie habe demnach gegen die verpflichteten Gemeinden einen langdauernden und sehr kostspieligen Prozess angestellt, allein es seien ihr um zu ihrem Rechte zu gelangen, so viele Schwierigkeiten in den Weg gelegt worden, dass sie sich, jedoch vergeblich, an das Justitz- und Finanzministerium gewandt habe, schließlich daher an die Ständeversammlung mit der Bitte: dieselbe wolle a) das Mahlzwangsrecht ihrer Mühle in sicheren Schutz stellen oder b) ihre Mühle durch Ablösung oder auf sonst geeignetem Wege von diesem abgelebten Rechte mit seinen Lasten befreien, oder auch c) dahin wirken, dass ihr die Einziehung der ihr durch gültigen Rechtsspruch zuerkannten Entschädigungsgelder im Betrage von über 2000 Thaler von den Contravenienten nicht länger verweigert oder vorenthalten werden dürfe.“

 

Bemerkung der Administratorin:

Nach mehreren Verfahren durch zahlreiche Instanzen, wurde der Klägerin Johanne Hübner auferlegt, den Beweis für die Entziehung der Bauern vom Mahlzwang zu erbringen. Da ihr dies nicht gelang, verlor sie schließlich auch die Klage beim Oberappelationsgericht. Ihr war dies nicht genug, deshalb verklagte sie sogar den Richter Heineke wegen Schadenersatzes. Auch dies schlug fehl. Letztendlich erlaubte sich die Müllerin, eine Petition an den Landtag. Der Präsident Haase lies die Petition jedoch „auf sich beruhen“ und gab diese mit einstimmigem Beschluss an die erste Kammer ab.

 

Quelle: Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen 1850 und 1851. Zweite Kammer. Zweiter Band. Nr. 54 – 91

Foto:Sächsische Landesbibliothek – Staats– und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB); Deutsche Fotothek, 01054 Dresden; SLUB Dresden / Deutsche Fotothek / Günter Rapp, 15.10.1988

1811

"J. Ch. Klinger, Müller zu Gräfenhain bei Laußnitz klagt gegen J. G. Geißler zu Höckendorf wegen des Mahlzwanges."


Anmerkung der Admin: Wie hier zu lesen ist, war der Mahlzwang wohl mehrere Jahrzehnte streitig. Vielleicht fiel deshalb das Grundstück an den Fiskus, von dem es Christiane Hübner später erwarb und bald denselben Ärger hatte?


Quelle: Sächsisches Staatsarchiv, 10084 Appellationsgericht, Nr. 11978